Aufnahmekriterien

Aufnahmekriterien für die Kindertageseinrichtungen des Ev. Kirchenkreises Münster

 

 

1. Grundlagen

 

Gemäß dem Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) werden in Kindertageseinrichtungen Kinder im Alter von unter drei Jahren bis zur Schulpflicht aufgenommen. Die Betreuung erfolgt mit bis zu 25, 35 oder 45 Wochenstunden. Nicht jede Einrichtung deckt jede Altersgruppe und jede Betreuungszeit ab. Vielmehr wird jährlich auf der Grundlage der Betreuungssituation und in Abstimmung mit den zuständigen Jugendämtern im Rahmen der Jugendhilfeplanung die Betreuungsstruktur jeder Einrichtung überprüft und für das kommende Kindergartenjahr festgelegt. Für den Träger gilt, den Kindern die aufgenommen werden, einen Verbleib in der Kita bis zum Beginn der Schulpflicht zu ermöglichen.

Vor der Vergabe eines freien Platzes wird eine Bedarfsprüfung durchgeführt, um den individuellen Bedarf festzustellen und eine bedarfsgerechte Belegung zu ermöglichen. Der Umfang der tägliche Förderung (25 Stunden, 35 Stunden geteilt, 35 Stunden Block = Übermittag oder 45 Stunden richtet sich nach dem festgestellten und nachgewiesenen individuellen Bedarf (§ 24 SGB VIII). Die Erwerbstätigkeit ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachzuweisen, die Ausbildung durch eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte.

Für die Vereinbarung der Aufnahmekriterien von Kindern in die Einrichtung ist gemäß § 9a Abs. 6 der Rat der Kindertageseinrichtung zuständig. Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates.

 

2. Aufnahmekriterien

 

Die folgenden Aufnahmekriterien gelten in der angegebenen Reihenfolge  für die freien Plätze, die im Rahmen der jeweils festgelegten Betreuungsstruktur zu vergeben sind.

Kinder unter 1 Jahr

  • Grundsätzlich gilt: Vorrang haben Kinder von 1-2 Jahren

Plätze für Kinder unter einem Jahr können nur vergeben werden, wenn nicht alle U3-Rechtsanspruchsplätze für Ein- und Zweijährige benötigt werden.

  • Kinder, die in der jeweiligen Kommune wohnen, haben Vorrang.
  • Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom KSD festgestellt ist.
  • Kinder mit besonderen, nachgewiesenen Förderbedarfen für die eine Bewilligung der inklusiven Betreuung durch den LWL bereits oder in Aussicht steht, haben Vorrang.
  • Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang.
  • Kinder, die evangelisch getauft sind oder deren Familien eine Gemeindezugehörigkeit haben, werden vorrangig aufgenommen.

 

Kinder vom 1. bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

  • Kinder, die in der jeweiligen Kommune wohnen, haben Vorrang.
  • Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom KSD festgestellt ist.
  • Kinder mit besonderen, nachgewiesenen Förderbedarfen für die eine Bewilligung der inklusiven Betreuung durch den LWL bereits vorliegt oder in Aussicht steht, haben Vorrang.
  • Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang.
  • Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  • Kinder, die evangelisch getauft sind oder deren Familien eine Gemeindezugehörigkeit haben, werden vorrangig aufgenommen.
  • Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist das Geburtsdatum.

 

Kinder von 3 Jahren bis zur Schulpflicht

  • Kinder, die in der jeweiligen Kommune wohnen, haben Vorrang.
  • Kinder, die auf Grund einer persönlichen Notlage einen Kitaplatz benötigen, haben Vorrang. Als persönliche Notlagen gelten der nachgewiesene Ausfall der wesentlichen Betreuungspersonen durch Tod oder durch Erkrankung, die eine Betreuung unmöglich macht und die wirtschaftliche Absicherung gefährden sowie eine Betreuungsnotwendigkeit zum Schutz des Kindes, die vom KSD festgestellt ist.
  • Kinder mit besonderen, nachgewiesenen Förderbedarfen für die eine Bewilligung der inklusiven Betreuung durch den LWL bereits vorliegt oder in Aussicht steht, haben Vorrang.
  • Kinder, deren Eltern einer Berufstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung machen bzw. die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen müssen, haben Vorrang.
  • Kinder, deren Geschwister die Einrichtung zeitgleich besuchen, haben Vorrang zum Besuch derselben Einrichtung.
  • Kinder, die evangelisch getauft sind oder deren Familien eine Gemeindezugehörigkeit haben, werden vorrangig aufgenommen.
  • Kinder, die bereits in der öffentlich geförderten U3-Betreuung sind (Tagespflege oder eine reine U3-Kita), und die altersbedingt von der bisherigen Betreuung in eine Ü3-Betreuung wechseln müssen sowie Kinder deren Ü3-Betreuung nicht weiter vortgesetzt wird, haben Vorrang, damit eine lückenlose Fortsetzung der Betreuung sichergestellt ist.
  • Ältere Kinder werden vorrangig aufgenommen. Maßgeblich ist das Geburtsdatum.